Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Urlaubsansprüche auch bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfallen und bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten sind.
Der Kläger war von 2006 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. November 2010 arbeitsunfähig erkrankt. Er forderte die Abgeltung von Urlaubsansprüchen der Jahre 2007 bis 2009. Das Landesarbeitsgericht sprach dem Kläger Abgeltungsansprüche für das Jahr 2009 zu. Es entschied, dass die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2007 und 2008 zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits verfallen waren. Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz verfällt der Urlaubsanspruch am Ende des ersten Quartals des Folgejahres. Zwar hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im so genannten „Schultz-Hoff“-Fall 2009 entschieden, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind. Allerdings ist nach einer weiteren Entscheidung des EuGH vom 22. November 2011 eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten und eine nationale Regelung mit einer Begrenzung des Übertragungszeitraums von 15 Monaten unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Urlaubsansprüche verfallen daher bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten.
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