Wellnessurlaub im Schwarzwald? Aktivurlaub in Bergen? Oder als Balkonier zuhause die Pflanzen gießen? Warum nicht, denn gegen diese Art und Weise der Urlaubsgestaltung darf ein Arbeitgeber nichts einwenden. Doch plant man in den Ferien ein zusätzliches Urlaubsgeld durch eine Nebenarbeit verdienen zu wollen, ist dies nicht immer zulässig. Denn der Arbeitgeber möchte seine Arbeitnehmer nicht durch zusätzliche Arbeit fertig und ausgelaugt, sondern gut erholt und voller Tatendrang in sein Unternehmen zurück sehen. Denn von Rechts wegen ist der Urlaubszweck nach dem Bundesurlaubsgesetz Erholung und Freizeitgestaltung. Ein Arbeitnehmer darf danach keine Erwerbstätigkeit ausüben, die dem vorgegebenen Urlaubszweck widerspricht. Nimmt man also beispielsweise Urlaub, um einen Job oder Dienstleistung gegen Entgelt zu übernehmen, handelt es sich um eine Erwerbstätigkeit. Auch dann, wenn einem diese Tätigkeiten wie Urlaub vorkommen sollte. Wenn dabei aber der Erholungswert gegeben ist, kann eine Erwerbstätigkeit im Urlaub auch genehmigt sein. Voraussetzung ist, dass man nicht ebenso belastet ist wie bei dem alltäglich ausgeführten Job, also eine Ausgleichstätigkeit wahrgenommen wird. Widersprechen tut die Erwerbstätigkeit dem Urlaubszweck, wenn sie annähernd in demselben zeitlichen Umfang wie die eigentliche Arbeit wahrgenommen wird und den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet. So ist es nicht verboten, wenn man beispielsweise als Büroangestellter bei einer Ernte aushilft. Auch widerspricht es dem Urlaubszweck nicht, wenn man bei gemeinnützigen Zwecken tätig wird oder Gefälligkeiten erbringt. Hierfür dürfen auch geringfügige finanzielle Anerkennungen nicht abgelehnt werden. Sollte jedoch der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter im Urlaub bei einer verbotenen Erwerbstätigkeit ertappt, kann er einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen und sogar diesem kündigen, wenn nach Abmahnung trotzdem im Urlaub weiterarbeitet wird. Auch ein Schadensersatz kann drohen, sollte sich der Arbeitnehmer in dieser Zeit verletzt haben und nicht in seinem Betrieb weiterarbeiten kann. Doch Erwerbstätigkeit hin oder her, die gezahlte Urlaubsvergütung kann man behalten. Der Arbeitsvertrag ist nämlich die Rechtsgrundlage für die Zahlung. Dies gilt jedoch nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch. In Tarifverträgen kann darüber hinaus geregelt werden, dass für einen Urlaub, der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus geht, eine Rückzahlung des Urlaubsentgelds verlangt werden kann. Eine neue Erwerbstätigkeit darf ebenfalls nicht antreten werden, solange nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag, eine Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs geschieht. Dies widerspricht auch dem Urlaubszweck.
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