Auf die Frage, ob man an Feiertagen arbeiten muss gibt es eine eindeutige Antwort. Das Arbeitszeitgesetz verbietet nämlich in § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), die Arbeit an allen Feiertagen. Der erste und zweite Weihnachtsfeiertag gehören ebenso wie Neujahr und der 1. Mai dazu. Eine Ausnahme gilt nur für bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. bei Rettungsdienst oder Polizei, in Gaststätten, auf Märkten oder in der Landwirtschaft. Wer also an Feiertagen arbeiten muss, mag sich die Frage stellen, ob er dann einen Zuschlag bekommt. Grundsätzlich ist das aber nur dann der Fall, wenn der anwendbare Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag das vorsehen. Ansonsten muss zu den üblichen Bedingungen gearbeitet werden. Wird ein Zuschlag gezahlt ist dieser übrigens teilweise steuerfrei.
Manchmal vernimmt man die landläufige Meinung, dass Arbeitnehmer an Tagen wie beispielsweise Heiligabend oder Silvester nicht arbeiten müssten. Das ist aber nicht richtig. Heiligabend und Silvester sind in keinem Land gesetzliche Feiertage. An diesen Tagen muss also gearbeitet werden. Nur der erste und zweite Weihnachtsfeiertag sowie Neujahr sind gesetzliche Feiertage, sodass hier ein Beschäftigungsverbot besteht. Die Vergütung muss für diese Tage aber trotzdem gezahlt werden, auch wenn nicht gearbeitet wird.
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