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Bürokratie der Ausführungsbestimmung A. Rahn, Rahn-tec Consultants, Montreal & Rolf Diehm, SEHO, Kreuzwertheim

Ist die Umstellung auf bleifreie Lote wirklich einfach? (Teil 9)
Bürokratie der Ausführungsbestimmung A. Rahn, Rahn-tec Consultants, Montreal & Rolf Diehm, SEHO, Kreuzwertheim

Bürokratie der Ausführungsbestimmung A. Rahn, Rahn-tec Consultants, Montreal & Rolf Diehm, SEHO, Kreuzwertheim
Es ist wohl an der Zeit, sich das seit 25. Februar 2004 vorliegende Diskussionspapier, das unter „Gesetz über Elektro- und Elektronikgeräte“ firmiert, vorzunehmen und zu analysieren, welche Auswirkungen eine solche Ausführungsbestimmung für den Hersteller hat. Während die Bürokraten sicherlich den hinreichenden Bierernst beisteuern, muss man aber auch seinen Sinn für Humor bewahren, denn zumindest kleinere Betriebe werden vor Aufgaben gestellt werden, die im Extremfall als unrealistisch angesehen werden müssen.

Wir haben uns die Mühe gemacht, in einer etwas übersichtlicheren Form einige der Schlüsselpunkte aufzubereiten und mundfertig zu servieren. Dabei erlauben wir uns einige Kommentare, um zu verhindern, dass uns „Panikmache“ unterstellt wird.

(Alle kursiv gehaltenen Texte sind direkte Zitate aus dem Diskussionspapier.)
Unseren Bemerkungen unterliegt das Diskussionspapier mit Stand 25.02.2004 mit dem Arbeitstitel:
Gesetz über Elektro- und Elektronikgeräte – (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG).
In einer Fußnote ist angeführt, dass mit diesem Gesetz die von der EU bedingte Überführung der Richtlinie in ein Landesgesetz vollzogen wird:
Mit diesem Gesetz werden die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. EG Nr. L 37 S.24), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. EG Nr. L 345 S. 106) und die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. EG Nr. L 37 S. 19) umgesetzt.
Als Eröffnung gilt sicher:
Artikel 1: Gesetz über die Beleihung mit Aufgaben nach der Elektro- und Elektronikgeräteverordnung
In mehreren Paragrafen wird Grundsätzliches verbreitet ohne real eine Aussage über die kommende Behörde zu machen. Die Erstellung einer Überwachungs- und Ausführungsbehörde unterliegt den Ländern, die entweder einzeln oder gemeinsam, wobei nicht alle zusammen agieren müssen, eine solche Stelle mit den einschlägigen Aufgaben ‘beleihen’ können [§ 1 Ermächtigung zur Beleihung (2)].
Wie schon der folgende Titel anzeigt, behandelt der nächste Artikel hauptsächlich die Entsorgung der Elektronikprodukte [Artikel 2: Verordnung über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten]. Also, wohl eher die Bezugnahme auf die WEEE-Richtlinie als auf die RoHS-Richtlinie. In seinem: § 3 Begriffsbestimmungen, Abschnitt (10) werden einige wichtige Klarstellungen geliefert:
„Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  • 1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr bringt,
  • 2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieser Verordnung weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nr. 1 auf dem Gerät erscheint, oder
  • 3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieser Verordnung einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Endnutzer abgibt.”
Zusätzlich gilt, dass
„(11) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Endnutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieser Verordnung, wenn er Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.”
Artikel 2; Abschnitt 2: Rücknahme-, Behandlungs- und Verwertungspflichten; § 6 Produktverantwortung der Hersteller definiert weitere Aufgaben für die Hersteller, falls diese selbst eine Rücknahme organisieren wollen:
(1) Die Hersteller richten bis zum 1. Mai 2005 eine Gemeinsame Stelle (§ 10) ein. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach oder nimmt die Gemeinsame Stelle ihre Aufgaben nach § 10 Abs. 2 bis 4 nicht ordnungsgemäß wahr, sind sie verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung ihrer Altgeräte zu erstatten. Die zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.
Der dabei angeführte § 10 legt in 7 langen Abschnitten die Pflichten einer solchen ‘gemeinsamen Stelle’ fest, wobei ein Löwenanteil der Arbeit sicherlich dem Hersteller zugeordnet wird. Dazu gehören:
  • Auskunft über die von den Herstellern … gemeldeten Daten
  • Erfassung der Meldungen des Zentralen Registers
  • Veröffentlichung der registrierten Unternehmen sowie deren Registrierungsnummer im Internet
  • Entgegennahme der Meldungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
  • Weiterleitung dieser Meldungen an das Zentrale Register
  • Berechnung der Menge der von jedem registrierten Hersteller bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abzuholenden Altgeräte
  • Meldung dieser Berechnung an das Zentrale(n) Register
Kommt der Hersteller seiner Meldepflicht nicht nach,
  • Schätzung der Menge seiner in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte
  • Jährliche Erstellung eines Verzeichnis sämtlicher registrierter Hersteller
sowie
Weiterleitung dieses Verzeichnisses an das Umweltbundesamt.
Außerdem meldet sie (die Zentralstelle) dem Umweltbundesamt darüber hinaus jährlich jeweils bis zum 1. Juli
  • 1. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte,
  • 2. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten und nach § 5 Abs. 5 gesammelten Altgeräte,
  • 3. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie wiederverwendeten Altgeräte,
  • 4. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie stofflich verwerteten Altgeräte,
  • 5. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie in sonstiger Weise nach § 3 Abs. 7 verwerteten Altgeräte,
  • 6. die Menge der von sämtlichen Herstellern abgeholten und eingesammelten Altgeräte, die ausgeführt wurden.
Diese Zentralstelle braucht, wie man vielleicht aus dem Text destillieren kann, eine Reihe Leute, die gut addieren oder aber mit einem vorprogrammierten „Spreadsheet“ umgehen können, denn viele der Daten müssen, wie sich schließlich zeigt, von den Herstellern erstellt und an die Zentralstelle gemeldet werden.
Der nämliche § 6 legt dann noch andere Verpflichtungen der Hersteller fest. Dazu gehören:
  • Dass jeder Hersteller verpflichtet wird, sich bei einem Zentralen Register registrieren zu lassen.
  • Dass jeder Hersteller verpflichtet wird, jährlich eine Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können. Kann der Hersteller nachweisen, dass seine Geräte ausschließlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden, so entfällt diese Garantiebedingung.
  • Dass jeder Hersteller verpflichtet ist, die nach § 5 Abs. 3 bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuweisung des Zentralen Registers nach § 12 abzuholen. Dabei ist genau vorgegeben, wie er die Altgeräte zu behandeln und zu verwerten hat. Zudem muss er die Kosten der Abholung und der Entsorgung … tragen. Je nachdem, wie genau solche Vorschriften erfüllt werden müssen, kann die Erstellung derartiger Daten eine recht respektable Anstrengung werden. Bei großen Firmen kann man sich direkt einige „Planstellen“ vorstellen, bei kleineren kann Verzweiflung einsetzen.
Zudem kann man sich Konsequenzen für die ‚Garantie’ gut vorstellen. Da der Hersteller unter Umständen keinen Einfluss auf die entstehenden Entsorgungskosten hat, wohl eher der Normalfall bei kleineren Herstellern, unterschreibt er eventuell einen Blankoscheck. Für den Entsorgungsbetrieb ergibt sich daraus eine genaue Buchführung aller entsorgten Geräte, denn bei einer Anfechtung vor Gericht wird er wohl nachweisen müssen, dass die Geräte tatsächlich von genau dem Hersteller stammten, der die Kosten anficht.
Die in Abschnitt 5 beschriebene Ausweisung der Entsorgungskosten überspringen wir freundlicherweise, da es sich um einen terminlichen und logistischen Geniestreich der Bürokraten handelt.
Für einige Produkte gilt die Rücknahmepflicht nicht nur in Deutschland: Jeder Hersteller, der Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik vertreibt, ist verpflichtet, die Anforderungen der vorstehenden Absätze auch für Geräte einzuhalten, die in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgeliefert werden, in dem der Käufer des Geräts ansässig ist. (Abschnitt 8).
Hat der Hersteller es bereits schwer, den Käufer im Inland zu identifizieren, so steht er vor zusätzlichen Schwierigkeiten, wenn sich der Käufer in Lettland oder Ungarn befindet.
Sehr interessant und kostenträchtig ist dagegen auch wieder der nächste Abschnitt 6. In ihm wird dem Hersteller eine (Be-)Zeichnungspflicht übertragen:
Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, sind so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurde. Sie sind außerdem mit dem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen. Sind die Geräte zu klein für eine solche Kennzeichnung, so wird die Kennzeichnung auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung und den Garantieschein verwiesen. Diese müssen also zumindest groß genug gestaltet werden, um eine solche Kennzeichnung aufzunehmen. Mit derartigen Vorgaben werden speziell Unterlieferanten und ‚Job-Shops’ ihre Mühe haben. Die Kennzeichnung muss eventuell auf die Leiterplatte hinuntergebrochen werden, um bei einer späteren Verwendung in einem Gerät sicherstellen zu können, dass einer solchen Zeichnungspflicht auch Genüge geleistet werden kann.
Damit sich der Hersteller nicht langweilt, ist vorgesehen, dass er der gemeinsamen Stelle regelmäßig ein paar Details zukommen lässt:
  • Monatlich die Menge der von ihm je Geräteart in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte; die Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Geräte für private Haushalte ist gesondert auszuweisen,
  • die Menge der von ihm je Geräteart im Kalenderjahr bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte,
  • die Menge der von ihm je Geräteart im Kalenderjahr nach § 5 Abs. 5 gesammelten Altgeräte,
  • die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr wiederverwendeten Altgeräte,
  • die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr stofflich verwerteten Altgeräte,
  • die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,
  • die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr abgeholten und eingesammelten Altgeräte, die ausgeführt wurden.
Angaben sind als Gewicht zu machen und falls dies „nicht möglich“ ist, gibt man sich mit Stückzahlen zufrieden und selbst da können gelegentlich auch Schätzungen eingereicht werden. Zudem verlangt der Gesetzgeber noch eine vierteljährige Meldung betreffs der Verwertung der zurückgenommenen Geräte, schön aufgegliedert nach den verschiedenen Klassifizierungen (Abschnitt 2 des § 7). [Hervorhebungen durch Unterstreichen wurde von uns vorgenommen.]
Die Sammlung der Daten, deren Aufbereitung in Klassen (z.B. nach Geräteart oder als Exportgut oder nach Zielgruppe) wird in vielen Fällen kompliziert werden, denn viele elektronische Geräte sind sowohl im gewerblichen wie auch im privaten Bereich gleich. Wie der Hersteller sicherstellt, dass er weiß, wer sein Gerät im Baumarkt kauft – Privatmann oder Gewerbetreibender – ist für uns schwer einzusehen.
Damit nicht genug, denn jeder Hersteller muss den
  • Wiederverwendungseinrichtungen,
  • Behandlungsanlagen und
  • Anlagen zur stofflichen Verwertung
Informationen über die Wiederverwendung und Behandlung für jeden in Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb eines Jahres nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Gerätes in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. (Abschnitt 3 des § 7)
Dabei wird noch festgelegt, was aus diesen Unterlagen alles zu entnehmen sein muss.
Da im Rahmen des Lötens die endgültige Verwertung der zu entsorgenden elektronischen Produkte weniger relevant ist, überlassen wir die Details aller jener Paragraphen den einschlägigen Experten.
Jedoch gibt es noch ein paar weitere Reifen, durch die der Hersteller springen muss. Dazu gehört vor allem die Registrierung, die jedoch nur unter gewissen Vorbedingungen erteilt wird.
Hat der Hersteller seine Hausaufgaben richtig gemacht, so erteilt das ‚zentrale Register’ „eine Registrierungsnummer”, die der Hersteller fortan verpflichtet ist, im Geschäftsverkehr zu führen. Wobei nicht ganz klar ist, wie dieses ‘Führen’ zu bewerkstelligen ist. Eine Widerrufung der Registrierungsnummer ist bei fehlerhaftem Verhalten des Herstellers ebenfalls möglich.
Der Abschnitt 4 – Verkehrsverbote – § 13 Verbote der eigentlich die für die Löttechnik interessanten Details enthalten sollte, ist in dieser Fassung noch sehr kurz, weil die Diskussion ob der Berechnungsgrundlage und der Grenzwerte für Blei in der EU noch weiter geht. Immerhin haben die Streitereien über die Interpretation der englischen Version, wie sie derzeit gehandelt wird (EU-Kommission, Dezember 2003), bereits begonnen:
A maximum concentration value of 0,1% by weight in homogeneous materials for lead, mercury, hexavalent chromium, polybrominated biphenyls (PBB) and polybrominated diphenyl ethers (PBDE) and of 0,01% weight in homogeneous materials for cadmium shall be tolerated.
„Homogeneous materials” means a unit that can not be mechanically disjointed in single materials.
Dabei ist besonders der Ausdruck „homogenes Material“ und die nachgelieferte Definition „eine Einheit“ die nicht mehr mechanisch in einzelne Materialien zerlegt werden kann kritisiert worden. Da man es nicht dem Hersteller überlassen möchte, seine eigene Definition für diese amorphe Beschreibung zu finden, bedarf es da noch der Klärung beziehungsweise einiger Beispiele, wie sowas in der wirklichen Welt und nicht der Politik zu verstehen sei. Denn es sollte sich selbst bei den Bürokraten und Politikern herumgesprochen haben, dass es nur noch sehr wenige Gegenstände gibt, die man nicht mit Sägen oder einem Hammer mechanisch noch weiter zerkleinern könnte. Um dies zu klären bzw. zu definieren wurde eine separate Kommission eingesetzt.
Der Bürokraten liebstes Kind wird dann im Abschnitt 15 angesprochen: Ordnungswidrigkeiten. Um es auf einen kurzen Nenner zu bringen, handelt jeder „ordnungswidrig“, der „vorsätzlich oder fahrlässig” gegen irgendeine der obigen Auflagen verstößt. Dabei hagelt es Ausdrücke wie „unverzüglich”, „tatsächlich”, „keine oder falsche Angaben” oder „nicht einhält” und gar „nicht führt oder falsch führt”. Dass „Ordnungswidrigkeiten“ traditionell geahndet werden, kennt man bereits aus dem Mittelalter. Leider fehlt derzeit noch der Strafkatalog.
Ausgenommen vom Blei-Verbot des § 13 Absatz 1 sind laut Anhang V:
  • Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und Leuchtstoffröhren. Wichtig: wohl als „im Glas“ der elektronischen Bauteile zu verstehen
  • Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent,
  • Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent und
  • Blei als Legierungselement in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent
Sowie
Blei
  • a) in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt (d.h. Zinn-Blei-Lötlegierungen mit mehr als 85% Blei),
  • b) in Lötmitteln für Server, Speichersysteme und Storage-Array-Systeme (Freistellung bis 2010),
  • c) in Lötmitteln für Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalverarbeitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich,
  • d) in keramischen Elektronikbauteilen (z. B. piezoelektronische Bauteile.)
Obendrein sind nach Artikel 2 (Verordnung über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten) – Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften) – § 2 (Anwendungsbereich) – (2) auch alle militärisch-sicherheitsrelevanten Elektronikgeräte ausgenommen: „Diese Verordnung gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen und eigens für militärische Zwecke bestimmt sind.”
Das ist stimmig, denn wenn Munition nicht bleifrei sein muss, warum dann die einschlägige Elektronik?
Weiterhin bestehen Ausnahmen für folgende Kategorien des – § 2 (Anwendungsbereich) (1):
  • 8. Medizinische Geräte mit Ausnahme implantierter und infizierter Produkte
  • 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
für die der gesamte § 13 – (Verbote) keine Anwendung findet.
Auch „für Ersatzteile für die Reparatur oder die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräte, die erstmals vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden” gilt die vorliegende Verordnung ebenfalls nicht. Schließlich „Für Leuchten in Haushalten und Glühlampen gilt ausschließlich § 13”, d. h. nur das Verbot gefährlicher Stoffe.
EPP 427
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