Das Bundesfinanz-Ministerium hat in einem Schreiben klar gestellt, wie Unternehmen bei der Abrechnung mit der ermäßigten Hotel-Mehrwertsteuer umgehen sollen, welcher im Rahmen der Verabschiedung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes zum 1. Januar 2010 von 19 % auf 7 % gesenkt wurde. So hatten die seit Jahresbeginn geltenden unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze für Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen für die Unternehmen zu deutlich höheren Verwaltungsaufwand bei der Reisekosten-Abrechnung geführt. Vielfach wussten selbst die Finanzbehörden nicht, wie die neuen Regelungen anzuwenden sind. Doch mit dieser Unsicherheit ist nun Schluss. Das veröffentlichte Schreiben des Bundesfinanzministeriums schafft Klarheit und greift vor allem die Vorschläge der Wirtschaft für ein möglichst einfaches Verfahren auf.
Danach kann das Frühstück, für das anders als für die Übernachtung eigentlich ein Mehrwert-Steuersatz von 19 % gilt, nun mit anderen Nebenleistungen zusammengefasst werden, die als Reise-Nebenkosten anerkannt werden. Der getrennte Ausweis von Übernachtungsleistung und einem Pauschalbetrag für die Nebenkosten auf der Hotelrechung erlaubt, dass die Vereinfachungsregelung greift. Weil der Frühstückanteil so nicht mehr einzeln aufgeführt wird, können für das Frühstück in der Reisekosten-Abrechnung weiter 4,80 Euro abgezogen werden. Darauf weist der Verband Deutsches Reisemanagement in einer ersten Stellungnahme hin. „Werden sonstige Leistungen wie Frühstück, Internet und Parkplatznutzung zusammengefasst und getrennt vom Übernachtungspreis ausgewiesen, erleichtert das enorm die internen Prozesse“, kommentiert Dirk Gerdom, Präsident des VDR.
Voraussetzung für diese Variante ist allerdings, dass die Hotels entsprechende „Business Packages“ anbieten. Das wird jedoch nicht überall der Fall sein. Besonders kleinere Hotels und Pensionen dürften mit solchen Angeboten ihre Schwierigkeiten haben. In diesem Fall greift allerdings die so genannte „Arbeitgeber-Veranlassung“. Künftig reicht es, wenn die Unternehmen – zum Beispiel in ihren Reiserichtlinien – festlegen, wer die Übernachtung buchen darf. Eine spezielle Aufforderung des Arbeitgebers, der die Übernachtung des Mitarbeiters veranlasst, ist nun nicht mehr erforderlich. So kann dann beim Hotel-Frühstück zumindest der Sachbezugswert von 1,57 angesetzt werden.
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