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Erlaubt die Weiberfasnacht das Krawattenabschneiden?

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Erlaubt die Weiberfasnacht das Krawattenabschneiden?

Bis Aschermittwoch herrscht in den Karnevalshochburgen der wohl absolute Ausnahmezustand. Nichtsdestotrotz besteht auch während des karnevalistischen Treibens die Pflicht zu arbeiten. Doch was kann ich mir an den tollen Tagen erlauben und was sollte ich besser bleiben lassen, Karneval hin oder her?

So herrscht während der Weiberfasnet bekanntlich der Brauch, dass Männern die Krawatte abzuschneiden ist. Insoweit ist von einem Rheinländer oder auch einem Mainzer in der Karnevalshochburg von einer stillschweigenden Einwilligung auszugehen. Wird also dem Chef, der an Weiberfastnacht ins Büro kommt, morgens die Krawatte von seiner Assistentin abgeschnitten, kann er dieses Verhalten arbeitsrechtlich nicht sanktionieren. Jedoch Vorsicht in den nicht karnevalistischen Gebieten Deutschlands. So hat das Amtsgericht Essen eine Arbeitnehmerin zu Schadensersatz wegen Abschneidens der Krawatte verurteilt. Eine Kündigung ist in diesen Fällen zwar keinesfalls zu rechtfertigen, allenfalls eine Abmahnung. Lediglich in hartnäckigen Wiederholungsfällen käme eine Kündigung in Betracht.
Auch kann eine Karnevalsparty im Büro nicht dazu genutzt werden, dem Chef so endlich mal die Meinung zu sagen. Bei Beleidigungen kann es zu einer fristlosen Kündigung kommen. Dies gilt nach einer zitierten Entscheidung des LAG Hamm sogar dann, wenn die Betriebsfeier außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden hat. Grobe Beleidigungen der Vorgesetzten bzw. des Arbeitgebers untergraben die Autorität des Beleidigten und der Arbeitnehmer verstößt damit erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine spezielle Narrenfreiheit an Karneval existiert daher nicht. Das gleiche gilt für das Verlassen des Arbeitsplatzes, um Karnevalsumzüge anzusehen oder an Karnevalsfeiern teilzunehmen. Hier handelt es sich um einen klaren Fall von Arbeitsverweigerung. Dieser muss zunächst abgemahnt werden. Im Wiederholungsfall kann die fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Droht ein Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit bspw. für den Fall an, dass ihm kein kurzfristiger Urlaub für eine Karnevalssitzung, einen Karnevalsumzug oder für einen sonstigen karnevalistischen Anlass gewährt wird, handelt es sich um einen fristlosen Kündigungsgrund. Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass diese Fälle nur selten konkret nachweisbar sind. Denn meist handelt es sich um eine Ankündigung nur unter zwei Personen, und soweit im Nachhinein tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird, wird der Nachweis der unberechtigten Androhung nur selten gelingen. Der Karneval suspendiert nicht die Arbeitspflicht der einzelnen Arbeitnehmer. Auch im Karneval gelten keine Ausnahmen von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Im Gegenteil: Die ausgelassene und freizügige Stimmung kann arbeitsrechtlich zu herben Ernüchterungen führen. Dies gilt nicht nur für sexuelle Belästigung, sondern auch für übermäßigen Alkoholgenuss und verschuldete Arbeitsunfähigkeit. Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten, muss er mit der gelben Karte des Arbeitsrechts, der Abmahnung, rechnen. In schwerwiegenden Fällen droht die (ggf. fristlose) Kündigung. Einen Karnevalsbonus gibt es nicht. Arbeitnehmer sollten sich hierauf einstellen, um Katerstimmung an Aschermittwoch zu vermeiden.
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