Der Arbeitgeber hat für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) zu prüfen. So schreibt es das Sozialgesetzbuch vor. In diesem Verfahren soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einleitung des bEM nachkommt, hat der Betriebsrat zu überwachen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist nicht von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig. Dies hat jüngst ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bestätigt. Im zu verhandelnden Fall klagte der Betriebsrat eines Unternehmens aus der Luft- und Raumfahrt-Branche gegen den Arbeitgeber. In dem Betrieb besteht eine Vereinbarung über die Durchführung des bEM. Nach dieser erhält der Betriebsrat quartalsweise ein Verzeichnis der Mitarbeiter, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Der Arbeitgeber wollte jedoch die Namen dieser Arbeitnehmer nur mit deren Einverständnis offen legen. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts gab dem Antrag des Betriebsrats auf Herausgabe der vollständigen Unterlagen statt. Der Arbeitgeber hatte nicht das Recht, diese vom Einverständnis der Arbeitnehmer abhängig zu machen. Denn für die Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts muss der Betriebsrat den betroffenen Personenkreis kennen; einer namentlichen Benennung stehen weder datenschutzrechtliche Gründe noch das europäisches Recht entgegen.
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