Wenn die private Nutzung des Dienstwagens gestattet ist, schließt das auch Fahrten in den Urlaub ein. Und dafür gibt es keine Begrenzung, es sei denn, der Überlassungsvertrag bestimmt beispielsweise, dass die Privatnutzung nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gilt. Arbeitsrechtlich ist die Lage relativ einfach, denn besteht ein Vertrag, der die private Nutzung ohne Einschränkungen erlaubt, kann man auch fahren, wohin man will. Ist jedoch die private Nutzung nicht gestattet, gilt eine Urlaubsfahrt dagegen als Pflichtverletzung. Das kann dann je nach Sachlage nur eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung zur Folge haben. Ab dem mittleren Management aufwärts ist es eher die Regel, dass der Dienstwagen auch privat genutzt werden darf, und je weiter oben, desto gebräuchlicher. Die Privatnutzung ist Teil der Vergütung, muss pauschal versteuert werden, ist aber nicht selbstverständlich. Eine klare Regelung im Vertrag hilft, rechtliche Probleme zu vermeiden. Das gilt zum Beispiel auch für die Benzinkosten. Wer den Dienstwagen für private Fahrten nutzen darf, bekommt für diese Fälle in der Regel keine Benzinkosten erstattet. Geregelt werden sollte auch, wer den Dienstwagen privat fahren darf, denn meist ist das auch für Familienmitglieder erlaubt. Will man das sauber machen, sollte es im Vertrag stehen.
Streit um solche Themen gibt es häufig dann, wenn ein Arbeitgeber sich ohnehin von einem Mitarbeiter trennen will, denn dann wird manchmal gezielt nach Missbrauchsfällen gesucht. Benzinbelege, die unberechtigterweise eingereicht wurden, können den Arbeitnehmer, der sich die Kosten für die Tankfüllung sparen wollte, dann nachträglich teuer zu stehen kommen.
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