Ihre Fluggastrechte als Flugpassagier und Fluggast bei Flugverspätung und Flugverzögerung:
Aufgrund der am 17. Februar 2005 in Kraft getretenen EU-Verordnung haben europäische Flugpassagiere weiterreichende Rechte und Ansprüche in den Fällen verweigerter Flugtransporte, -stornierungen und bei Flugverspätungen. Und laut EU-Fluggastrechte-Verordnung können Fluggäste schon bei kürzeren Verspätungen auf Rechte pochen: Bei Abflugverzögerung von zwei Stunden bei Kurzstrecken bis 1.500 Kilometer, drei Stunden bei Mittelstrecken bis 3.500 Kilometer und vier Stunden bei Langstrecken muss auf Wunsch für das leibliche und kommunikative Wohl des Fluggastes gesorgt werden, so die Verbraucherzentralen. Das bedeutet, dass die Passagiere einen Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Faxe oder E-Mails haben. Wenn nötig auch auf eine Hotelübernachtung inklusive Transfer.
Die Entschädigung muss für alle Flüge von EU-Fluggesellschaften geleistet werden, gleichgültig, ob sie von einem Flughafen in der Europäischen Union oder einem in Drittstaaten starten. Voraussetzung ist, dass der Flug von einem EU-Land aus bzw. zu einem Zielflughafen in ein EU-Land, auch von außerhalb der EU, durchgeführt wird, soweit es sich um ein EU-Luftfahrtunternehmen handelt. Die Anspruchsgrundlage setzt voraus, dass der Passagier eine Reservierung hat, zur angegebenen Zeit beim Check-in ist bzw. insofern keine konkrete Boarding-Time angegeben war, dass der Reisende sich 45 Minuten vor der Abflugzeit am Check-in-Schalter aufgehalten hat.
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