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RoHS Richtlinie geändert – Fristen für Ausnahmen in Annex III + IV

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RoHS Richtlinie geändert – Fristen für Ausnahmen in Annex III + IV

Mit acht neuen delegierten Richtlinien hat die EU Kommission die Anhänge der RoHS Richtlinie (2011/65/EG) überarbeitet und weitere Ausnahmen zeitlich limitiert. Begründet werden die Änderungen jeweils mit dem technischen Fortschritt und mit der ursprünglichen Intention, Ausnahmen nur solange zu gewähren, bis Ersatzstoffe oder Alternativen zur Verfügung stehen.

Die RoHS-Richtlinie sieht Stoffverbote für Blei und Quecksilber vor. Ausnahmen von diesen Stoffverboten sind in Anhang III und IV angeführt.
So wurde lt. delegierter Richtlinie 2014/69/EU der Anhang IV um eine Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente erweitert. Zugleich enthält die delegierte Richtlinie 2014/76/EU eine Änderung des Anhangs III, die Ausnahme für Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken.
Die Richtlinien traten mit 9.6.2014 in Kraft, nun bleibt den Mitgliedsstaaten bis 31. Dezember 2014 Zeit, um diese Änderungen in nationales Recht (DE: ElektroStoffVerordnung) umzusetzen.
Allen Unternehmen, die bislang eine Ausnahmeregelung aus dem Anhang genutzt haben, empfiehlt der FBDi, einen genauen Blick auf die neuen RoHS- Anhänge zu werfen, ob sie von Änderungen betroffen sind.
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