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Substanzenbann in der Elektronikindustrie

Anforderung der Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt
Substanzenbann in der Elektronikindustrie

Substanzenbann in der  Elektronikindustrie
Ab dem 1. Juli 2006 sind EU-weit sechs als Gesundheits- und Umwelt-gefährdend eingestufte Substanzen in Elektro- und Elektronikgeräten verboten. Der Substanzenbann geht zurück auf die sog. RoHS-Richtlinie. Inzwischen liegt der Entwurf eines Elektro- und Elektronikgesetzes vor, der die Anforderungen der Richtlinie in deutsches Recht umsetzt. Das Gesetz soll bis Ende 2004 verabschiedet werden.

Bei den verbotenen Stoffen handelt es sich um Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom und die als Flammschutzmittel verwendeten polybromierten Biphenyle (PBB) und polybromierten Diphenylether (PBDE). Bislang sieht der Gesetzentwurf keine Grenzwerte vor. Die größten Probleme bereitet dies bei der Bleiablösung. Da der vollständige Ersatz von Blei technisch aufwändig und ökonomisch und ökologisch wenig sinnvoll ist, hat die Kommission Grenzwerte vorgeschlagen. Für Blei und die übrigen verbotenen Stoffe soll ein Grenzwert von 0,1 Gewichtsprozent, für Cadmium von 0,01 Gewichtsprozent gelten. Diese Werte entsprechen den bereits geltenden Grenzwerten für Kfz-Elektronik nach der Altfahrzeugverordnung. Noch ungeklärt ist, nach welchem Verfahren Proben genommen werden sollen und welches die kleinste Einheit ist, die den Grenzwert (noch) erfüllen muss. Hier ist eine europaweit einheitliche Regelung erforderlich. Dass diese bislang nicht vorliegt, stellt eine erhebliche Belastung für die Elektronikindustrie dar – muss sie doch davon ausgehen, dass grundsätzlich alle Bauteile jedenfalls den Grenzwert einzuhalten haben.

Der Gesetzentwurf definiert Elektro- und Elektronikgeräte zum einen als
  • Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, und
  • Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1.000 Volt oder Gleichstrom von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind.
Zum anderen nennt der ElektroG-E zehn Gerätekategorien, die im Anhang I in einzelne Gerätearten untergliedert werden:
  • 1. Haushaltsgroßgeräte (Kühlschränke, Waschmaschinen)
  • 2. Haushaltskleingeräte (Toaster, elektrische Messer, Wecker)
  • 3. IT- und TK-Geräte (Computer, Telefone, Faxe)
  • 4. Geräte der Unterhaltungselektronik (Fernseher, Radios, HiFi-Anlagen)
  • 5. Beleuchtungskörper (Leuchtstofflampen)
  • 6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (Bohrmaschinen, Schweiß- und Lötwerkzeuge)
  • 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte (Videospiele, Geldspielautomaten)
  • 8. Medizinische Geräte ( Beatmungsgeräte, Geräte zur Erkennung oder Überwachung von Krankheiten)
  • 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente (Rauchmelder, Thermostate)
  • 10. Automatische Ausgabegeräte (Heißgetränkeautomaten).
Die Aufzählung der Gerätearten ist nicht abschließend. Der Anhang verzichtet wegen der schnellen Veränderungen auf dem Markt auf eine vollständige Aufzählung, da er ansonsten ständig aktualisiert werden müsste. Deutlich wird aber, dass es sich regelmäßig um Geräte, wie sie der Verbraucher kauft und benutzt, nicht um Geräteteile oder Baugruppen handelt. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein.Vom Substanzenbann ausgenommen sind u.a.
  • Medizinische Geräte
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente
  • EEG für militärische Zwecke
  • Bestimmte Anwendungen, die im Anhang zur RoHS-Richtlinie genannt sind.
Die ersten drei Ausnahmen beruhen auf der Erwägung, dass im Bereich Gesundheit und Verteidigung nichts riskiert werden soll, solange keine ausreichenden Erfahrungen mit den neuen Stoffeigenschaften vorliegen. Es wird jedoch erwartet, dass auch die Ausnahmen für medizinische Geräte und Kontrollinstrumente im Lauf der Zeit fallen. Die RoHS-Richtlinie sieht eine regelmäßige Überprüfung der bestehenden Ausnahmen und die Möglichkeit des Einbezugs weiterer Substanzen in die Richtlinie vor.
Die Pflichten des ElektroG treffen den „Hersteller“. Dies ist jeder, dessen Markenname auf dem Gerät steht oder der es in Deutschland auf den Markt bringt. Vertreiber werden zu „Herstellern“, wenn sie EEG nicht registrierter Hersteller auf den Markt bringen. Bringt ein Hersteller vorsätzlich oder fahrlässig EEG unter Verstoß gegen die Stoffverbote in Verkehr, kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Die Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Geräte ab dem 1. Juli 2006 keine der verbotenen Substanzen (oberhalb der Grenzwerte) mehr enthalten. Deshalb sollten rechtzeitig die Lagerbestände abverkauft sowie die eigene Produktion und die Verträge mit den Lieferanten umgestellt werden. Gegebenenfalls ist wegen der veränderten Eigenschaften auch eine neue Produktinformation notwendig. Der Ersatz von Blei durch andere Verbindungen kostet Zeit und die Eigenschaften der Substitute müssen zunächst getestet werden. Die Devise für die Elektronikindustrie lautet daher: Die Zeit läuft!
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