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Vom Arbeitsplatz in den Urlaub

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Vom Arbeitsplatz in den Urlaub

Urlaub stellt eines der schwierigsten aller arbeitsrechtlichen Probleme dar. Um Streit über Urlaubsfragen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer unbedingt informiert sein, speziell in der jetzigen Hauptreisezeit. So gehen die ersten gesetzlichen Regelungen in Europa zum Thema Urlaub auf die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert zurück und begannen bei 3 bis 6 Werktage. Heute beträgt der Mindesturlaub für Arbeitnehmer 24 Werktage und ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Aber aufgepasst, denn das Gesetz meint hier wirklich Werktage, wozu alle Tage der Woche außer den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen gehören. Um es auf einen einfachen Nenner zu bringen, der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf mindestens 4 Wochen Urlaub im Jahr. Der Anspruch beginnt erstmals sechs Monate nach Start eines neuen Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls besteht Anspruch auf Teilurlaub. Wer also im Sommer verreisen will, aber erst im Frühjahr seinen Arbeitsvertrag unterschrieben hat, geht leer aus. Es sei denn, der Arbeitgeber gibt einem dennoch geäußerten Wunsch auf Urlaub nach, ein Rechtsanspruch besteht nicht! Bei Erkrankung während der Urlaubszeit werden die durch den Arzt nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Nach § 7 Abs. 1 BUrlG legt der Arbeitnehmer fest, in welchem zeitraum er in Urlaub geht, außer es stehen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer mit vorrangigen sozialen Aspekten entgegen. Ein rechtzeitiger Urlaubsantrag ist also wichtig. Und wussten Sie, dass Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren ist? Ein Urlaubsteil im Jahr muss mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen, es sei denn, dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers stehen dagegen.
Auch muss der Urlaub im laufenden Jahr gewährt werden, eine Übertragung auf das nächste Jahr ist nur in Ausnahmen und mit Genehmigung möglich, andernfalls verfällt der Anspruch.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht aus den Ferien zurückrufen, auch wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart ist, denn solch Vertragsklausel ist laut Bundesarbeitsgericht rechtsunwirksam, da diese gegen das Bundesurlaubsgesetz verstößt. Urlaubende Angestellte sind weder verpflichtet, das Handy mitzunehmen noch E-Mails regelmäßig abzurufen, es muss noch nicht einmal die Urlaubsadresse bekannt geben werden. Doch gilt immer, freiwillig und einvernehmlich können die Parteien das natürlich untereinander regeln. Klar ist auch, dass der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten darf. Sollte er also während seiner Ferien dennoch eine unzulässige Arbeit aufnehmen, kann der Arbeitgeber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.
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