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FBDi weist auf Informationspflicht hin

REACh – Sechs neue SVHCs auf der Kandidatenliste
FBDi weist auf Informationspflicht hin

FBDi weist auf Informationspflicht hin
FBDi weist auf Informationspflicht hin der sechs neuen SVHCs auf der Kandidatenliste. Foto: Pixabay

Am 15.01.2019 hat die ECHA (Ausschuss der Mitgliedstaaten der Europäischen Chemikalienagentur) sechs neue besonders besorgniserregende Stoffe auf die Kandidatenliste gesetzt. Damit enthält die Liste nunmehr 197 Stoffe, die zulassungspflichtig werden können. Die Identifizierung als SVHC und deren Aufnahme in die Kandidatenliste ist der erste Schritt im Zulassungsverfahren.

Der FBDi verweist ausdrücklich auf sofortige Informationspflichten für Unternehmen in Verbindung mit den in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffe: Enthalten Erzeugnisse mehr als 0,1 Gewichtsprozent eines in der Kandidatenliste genannten SVHCs (Art. 33 der REACh-Verordnung), müssen Unternehmen innerhalb der EU ihren Kunden Sicherheitsblätter aushändigen, wenn sie SVHCs ausliefern. Basierend auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom September 2015 gilt der Grenzwert von 0,1 Masseprozent auch für Erzeugnisse, die Teil eines anderen Erzeugnisses sind – d.h. als Erzeugnis gilt jede einzelne Komponente eines Produkts und nicht nur das Endprodukt.

Neu auf der Kandidatenliste sind:

  • 2,2-Bis(4‘-hydroxyphenyl)-4-methylpentan (EG-Nr. 401–720–1/ CAS-Nr. 6807–17–6); Fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften (Artikel 57c); Vermutete Verwendung: Herstellung von Thermopapier
  • Benzo[k]fluoranthen (EG-Nr. 205–916–6 / CAS-Nr. 207–08–9); Krebserzeugend (Artikel 57a); PBT – persistent, bioakkumulierbar und toxisch (Artikel 57d); vPvB – sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (Artikel 57e); Verwendung als Bindemittel für feuerfestes Material
  • Fluoranthen (EG-Nr. 205–912–4 / CAS-Nr. 206–44–0); PBT – persistent, bioakkumulierbar und toxisch (Artikel 57d); vPvB – sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (Artikel 57e); Verwendung als Bindemittel für feuerfestes Material
  • Phenanthren (EG-Nr. 201–581–5 / CAS-Nr. 85–01–8); vPvB – sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (Artikel 57e); Verwendung als Bindemittel für feuerfestes Material
  • Pyren (EG-Nr. 204–927–3 / CAS-Nr. 129–00–0); PBT – persistent, bioakkumulierbar und toxisch (Artikel 57d); vPvB – sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (Artikel 57e); Verwendung als transportiertes Zwischenprodukt bei der Herstellung von Feinchemikalien
  • 1,7,7-Trimethyl-3-(phenylmethylen)bicyclo[2.2.1]heptan-2-on (EG-Nr. 239–139–9 / CAS-Nr. 15087–24–8); Besorgniserregend, wahrscheinlich schwerwiegende Wirkung auf die Umwelt (Art. 57f); Verwendung als UV-Filter in Sonnencreme und anderen Kosmetika.

www.fbdi.de

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