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Novelliertes Elektrogesetz (ElektroG3) tritt ab 1.1.2022 in Kraft

FBDi verweist auf Änderungen
Novelliertes Elektrogesetz (ElektroG3) tritt ab 1.1.2022 in Kraft

Novelliertes Elektrogesetz (ElektroG3) tritt ab 1.1.2022 in Kraft
Eines der Hauptziele des ElektroG3 ist die Anhebung der Sammelquote für alte Elektrogeräte von derzeit etwa 43 auf 65 %.
Bild: damrong/stock.adobe.com

Zu Jahresanfang 2022 soll das ElektroG3 , die Novelle des ElektroG, in Kraft treten, das die deutsche Bundesregierung im Bundesgesetzblatt Nr. 25 vom 27.5.2021 verkündet hat.

Es verfolgt zwei Hauptziele – zum einen die Anhebung der Sammelquote von derzeit etwa 43 auf 65 %, wie es die EU mit der Richtlinie 2012/19/EU fordert. Zugleich soll es Trittbrettfahrer mit Unternehmenssitz in anderen Mitgliedsstaaten in bzw. außerhalb der EU, die nach dem ElektroG als Hersteller zu betrachten sind, aber ihren damit einhergehenden Verpflichtungen nicht nachkommen, verhindern.

Meldepflicht für besonders besorgniserregende Stoffe

Auf der Webseite des FBDi finden Interessierte weiterführende Informationen externer Seiten und Leitfäden zu verschiedenen Umweltregularien. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:

  • Die Kennzeichnung mit der bisher nur für B2C-Geräte geltenden durchgestrichenen Mülltonne wird auf B2B-Geräte ausgeweitet; diese Kennzeichnungspflicht gilt ab dem 1.1.2023 für dann erstmals neu in Verkehr gebrachte professionelle Elektro-/ Elektronikgeräte.
  • Bei B2B-Registrierungen muss ein Rücknahmekonzept mit vorgelegt werden im Hinblick auf die spätere Altgeräteverwertung. Vor dem 1.1.2022 registrierte Hersteller von B2B-Geräten müssen ein solches Rücknahmekonzept erst bis 30.6.2022 bei der Stiftung EAR vorlegen. Zudem sind sie verpflichtet, zumutbare Möglichkeiten zur Rückgabe zu schaffen.
  • Für die Händler werden die Rücknahmepflichten für Elektroaltgeräte ausgeweitet auf „Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mind. 800 m², sofern sie mehrmals im Kalenderjahr oder regelmäßig Elektro- und Elektronikgeräte anbieten“.
  • Händler müssen bei der Auslieferung von Neugeräten frei Haus in Privathaushalte den Endnutzer bereits bei Abschluss des Kaufvertrags darüber informieren, dass dieser sein Altgerät unentgeltlich zurückgeben kann und auch die Abholung des Geräts unentgeltlich erfolgt.
  • Zudem müssen Händler die Endnutzer darüber informieren, dass sie dazu verpflichtet sind, nicht vom Gerät umschlossene Batterien und zerstörungsfrei entnehmbare Lampen zu entnehmen.
  • Online-Händler aus Drittstaaten sind verpflichtet, ab 1.1.2023 in Deutschland Bevollmächtigte einzusetzen. Die Bevollmächtigung muss mind. drei Monate wirksam sein, und eine Garantie für die Pflichterfüllung ab 20 Registrierungen pro Bevollmächtigtem enthalten.
  • Neu sind auch die Definitionen „Betreiber eines elektronischen Marktplatzes“ und „Fulfillment-Dienstleister“, zugleich gelten für beide Akteure neue Anforderungen: Ab 1.1.2023 dürfen sie ihre Dienstleistungen nur noch für nach ElektroG korrekt registrierte Hersteller anbieten und leisten. (bec)

Kontakt:
Fachverband der Bauelemente Distribution e. V. (FBDi)
Ludwigkirchplatz 8
10719 Berlin
Tel.: +49 174 8702753
E-Mail: a.falke@fbdi.de
Website: www.fbdi.de

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