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Meldepflicht für besonders besorgniserregende Stoffe

REACH – ECHA erweitert Kandidatenliste auf 219 SVHCs
Meldepflicht für besonders besorgniserregende Stoffe

Meldepflicht für besonders besorgniserregende Stoffe
Die ECHA hat im Juli acht neue Stoffe auf die REACh-Kandidatenliste gesetzt Bild: Pixabay-chemical-4096500_1920/FBDi

Die ECHA hat im Juli acht neue Stoffe auf die REACh-Kandidatenliste gesetzt, diese umfasst damit 219 Stoffe. Wegen ihrer fortpflanzungsgefährdenden, krebserregenden und atemwegssensibilisierenden Eigenschaften gelten sie als ‚Substances of Very High Concern‘ – besonders besorgniserregende Stoffe hinsichtlich menschlicher Gesundheit oder Umwelt. Unternehmen müssen gesetzliche Verpflichtungen einhalten und deren sichere Verwendung gewährleisten.

Bei den neuen Zugängen handelt es sich um:

  • 2-(4-tert-Butylbenzyl)propionaldehyd und seine einzelnen Stereoisomere: Fortpflanzungsgefährdend / Verwendung u.a. in Reinigungsmitteln, Polituren, Wachsmischungen
  • Orthoborsäure, Natriumsalz: Fortpflanzungsgefährdend / Nicht unter REACH registriert / Verwendung etwa als Lösungs- und Korrosionsschutzmittel
  • 2,2-Bis(brommethyl)propan-1,3-diol (BMP); 3-Brom-2,2-bis(brommethyl)-1-propanol (TBNPA); Tribrom-Derivat; 3-Brom-2,2-bis(brommethyl)propan-1-ol; 2,3-Dibrom-1-propanol (2,3-DBPA): Alle Krebserzeugend / BMP: Verwendung etwa in der Polymerproduktion und als Zwischenprodukt
  • Glutaral: Atemwegssensibilisierend / Verwendung u.a. in Bioziden, zur Röntgenfilmverarbeitung
  • Mittelkettige Chlorparaffine (MCCP) (UVCB-Stoffe bestehend aus mehr als oder gleich 80% linearen Chloralkanen mit Kohlenstoffkettenlängen im Bereich von C14 bis C17: (sehr) persisent, (sehr) bioakkumulierbar, toxisch / Verwendung etwa als Flammschutzmittel, in Kunststoffen und Dichtungsmitteln
  • Phenol, Alkylierungsprodukte (hauptsächlich in para-Position) mit C12-reichen verzweigten Alkylketten aus der Oligomerisierung, die alle einzelnen Isomere und/oder Kombinationen davon umfasst (PDDP): Fortpflanzungsgefährdend und endokrinschädigend; Verwendung etwa in Schmiermitteln und Kraftstoffsystemreinigern
  • 1,4-Dioxan – Krebserregend; Verwendung etwa als Lösungsmittel
  • 4,4‘-(1-Methylpropyliden) Bisphenol (Bisphenol B): Endokrinschädigend; nicht unter EU-REACH registriert, Verwendung etwa in Phenol- und Polycarbonat-Harzen.

Die Kandidatenliste ist eine Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffen. Diese sind potentielle Kandidaten für den Anhang XIV der REACH-Verordnung über zulassungspflichtige Stoffe, der derzeit 54 Einträge enthält. Für die Verwendung dieser Substanzen muss ein Unternehmen (zukünftig) eine Zulassung beantragen.
Der FBDi weist ausdrücklich auf Informations- und Meldepflichten für betroffene Unternehmen ab der bezüglichen Konzentrationsgrenze hin, wenn ein Stoff – entweder allein, in Erzeugnissen oder in Artikeln – in die Kandidatenliste aufgenommen wird:

  • Einführer und Hersteller von Erzeugnissen, die einen Stoff auf der Kandidatenliste enthalten, haben sechs Monate ab dem Datum ihrer Aufnahme in die Liste Zeit, um die ECHA zu benachrichtigen.
  • Jeder Lieferant von Erzeugnissen auf dem EU-Markt, die einen Stoff der Kandidatenliste über einer Gewichtskonzentration von 0,1 Gewichtsprozent enthalten, muss seinen Kunden und Verbrauchern ausreichende Informationen bzw. ein Sicherheitsblatt zur Verfügung stellen, um eine sichere Verwendung zu ermöglichen.
  • Laut REACh-Verordnung Artikel 33 muss ein Lieferant solcher Substanzen dem Verbraucher auf Anfrage innerhalb einer Frist von 45 Tagen mindestens den Namen des Stoffes mitteilen.
  • Seit Januar 2021 muss jeder Lieferant gemäß Abfallrahmenrichtlinie der EU die ECHA benachrichtigen, wenn seine Produkte ein SVHC enthalten.
  • Zur Erfassung dieser Meldungen hat die ECHA die so genannte SCIP Datenbank eingerichtet, die neben der Konsolidierung auch Kunden und Entsorgungsbetrieben erlauben soll, entsprechende Schadstoffe im Kreislauf zu identifizieren, zu vermeiden oder auch in der Entsorgung zu isolieren.

Zudem soll ab 8. Januar 2022 die Bewertungspraxis der ECHA transparenter und berechenbarer werden. Dazu hat die Europäische Kommission bestimmte Informationsanforderungen für die Registrierung von Chemikalien im Rahmen von REACh überarbeitet. Die Verordnung ist am 8. Juli in Kraft getreten und gilt ab dem 8. Januar 2022. Die ECHA plant, gegen Jahresende 2021 weitere Hilfestellungen zu veröffentlichen.

www.fbdi.de

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