Schlechte Nachrichten für Karneval-Fans: Auch wenn halb Deutschland sich im Ausnahmezustand befindet, gibt es für Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den Ausnahmezustand. Rosenmontag und Faschingsdienstag sind schließlich keine gesetzlichen Feiertage. Zwar geben viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern in dieser Zeit einen halben oder gar einen ganzen Tag frei, doch ein solcher Betriebsurlaub geschieht auf freiwilliger Basis, einen Anspruch haben die Arbeitnehmer darauf nicht. Wer unbedingt Fasching feiern will, muss sich also Urlaub nehmen. Auch gibt es keinen Anspruch auf eine interne Faschingsfeier oder auch nur einen kleinen Umtrunk im Kollegenkreis. Mit spontanen Feiern im Büro sollte man also sehr vorsichtig sein. Denn die Arbeitszeit wurde mit der Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag an den Arbeitgeber verkauft und der muss keinesfalls hinnehmen, dass nicht gearbeitet sondern gefeiert wird. Auch Alkohol im Dienst kann mächtig Ärger geben. Wer eine kleine Prosecco-Runde schmeißen will, sollte also lieber vorher den Chef um Erlaubnis fragen und ihn vorsichtshalber vielleicht dann auch dazu einladen…. Ist Alkohol im Betrieb grundsätzlich verboten, kann ein Verstoß eine Abmahnung zur Folge haben. Also bitte die Krawatte vom Chef heil lassen! Auch wenn es Tradition ist, in der sogenannten Weiberfastnacht den Kerlen die Krawatten abzuschneiden, darf man nicht davon ausgehen, dass dies überall gern gesehen ist. Schließlich befindet sich nicht jeder in einer Faschingshochburg. So wird der Vorstandsvorsitzende eines in Bayern ansässigen Konzerns sicher anders darauf reagieren als der Abteilungsleiter in Köln. Hier wären Erkundigungen vorher darüber nicht schlecht, ob das im Betrieb auch Brauch ist.
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