Als Sommertag wird wettertechnisch jener Tag bezeichnet, an dem die Lufttemperatur 25 Grad Celsius übersteigt. Endlich ist der heißersehnte Sommer da, schon steigen die Temperaturen weit über diese Schallgrenze. Dann sollten Arbeitgeber darauf achten, dass es im Büro, Werkstätten oder Betriebshallen nicht zu heiß wird, denn nicht alle haben eine Klimaanlage.
So fordert die 2004 neu gefasste Arbeitsstättenverordnung für Arbeitsräume gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen und den Schutz gegenüber mäßiger Sonneneinstrahlung, so dass keine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vorliegt. Eine entsprechende Richtlinie legt fest, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad Celsius nicht überschreiten soll. Leider gibt es aber hier keine verbindlichen Regelungen.
Insgesamt ist der Arbeitgeber aber nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Das gilt insbesondere natürlich, wenn eine gefährdete Beschäftigtengruppe, wie beispielsweise Schwangere, in den Räumen tätig sind. Hier gilt zwingend, wenn die Raumtemperatur 30 Grad Celsius überschreitet, geeignete Hitzeschutzmaßnahmen zu ergreifen. Werden gar 35 Grad Celsius überschritten, ist der Raum laut Gesetzgeber ohne spezielle Schutzmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Also wird es zu heiß, empfiehlt sich, den Arbeitgeber aufzufordern, für Abhilfe zu sorgen. Weigert er sich oder unternimmt er schlicht und ergreifend nichts, kann das Amt für Arbeitsschutz informiert werden, welches sich die Dokumentation nach § 6 Arbeitsschutzgesetz des Arbeitgebers einmal vorlegen lassen wird. In diese Dokumentation gehören sämtliche Gefährdungsbeurteilungen. Dazu gehört auch eine starke Hitzeentwicklung. Führt der Arbeitgeber eine solche Dokumentation nicht, wird er im Falle eines Arbeitsunfalls erhebliche Probleme bekommen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahme auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich änderte Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. So steht es in § 3 des Arbeitsschutzgesetzes. Dazu gehört auch, dass Sie vor zu heißen Arbeitsplätzen geschützt werden.
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